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Wer zum ersten Mal mit Mediation zu tun hat, ordnet die Mediatorin oder den Mediator oft in ein bekanntes Muster ein: als eine Art Richter, als Anwalt für beide Seiten oder als Coach. Keine dieser Vorstellungen trifft es. Dieser Beitrag erklärt, wer Mediator:innen sind, wie man ihre Qualifikation erkennt und wo die Grenzen ihrer Rolle verlaufen. Diese Grenzen schützen am Ende vor allem die Parteien.

Überblick

Die kurze Antwort: Nein, nicht zwingend

Ein Mediator ist kein Anwalt, auch wenn viele Anwält:innen zusätzlich als Mediator:innen ausgebildet sind. Das Mediationsgesetz definiert den Mediator als „unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis“ (§ 1 Abs. 2 MediationsG). [1] Einen bestimmten Grundberuf schreibt das Gesetz nicht vor. In der Praxis kommen Mediator:innen aus Recht, Psychologie, Betriebswirtschaft, Personalwesen, Sozialwissenschaften oder Technik.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Rolle:

Anwält:in Mediator:in
Vertritt eine Partei keine Partei, ist allen gleichermaßen verpflichtet
Ziel bestmögliches Ergebnis für die eigene Mandantschaft eine Lösung, die alle Beteiligten tragen
Entscheidet nicht, aber berät und verhandelt parteiisch nicht, sondern führt durch den Prozess
Rechtsberatung ja, Kernaufgabe grundsätzlich nein (s. u.)

Beide Rollen schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Gerade in Wirtschaftsmediationen ist es üblich, dass die Parteien von eigenen Anwält:innen begleitet werden.

Qualifikation

Woran erkennt man eine qualifizierte Mediatorin?

Die Bezeichnung „Mediator“ ist in Deutschland nicht geschützt. Das Gesetz verlangt lediglich, dass Mediator:innen durch eine geeignete Ausbildung sicherstellen, über die nötigen Kenntnisse und Kompetenzen zu verfügen (§ 5 Abs. 1 MediationsG). [1]

Geschützt ist dagegen der Titel „zertifizierter Mediator“. Seit dem 1. März 2024 gelten dafür nach der überarbeiteten Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) unter anderem diese Anforderungen: [2]

  • ein Ausbildungslehrgang von mindestens 130 Zeitstunden, davon höchstens 40 Prozent online,
  • fünf supervidierte Praxisfälle, bevor der Titel geführt werden darf,
  • Online-Mediation und Digitalkompetenz als Pflichtinhalte,
  • danach regelmäßige Fortbildung (40 Stunden innerhalb von vier Jahren).

Ein Haken bleibt: Eine staatliche Prüfstelle gibt es nicht. Die Mediator:innen bescheinigen die Erfüllung der Voraussetzungen selbst. [3] Fragen Sie deshalb nach Ausbildungsinstitut, Praxiserfahrung, Branchenkenntnis und Referenzen. Unsere Kriterien dafür beschreibt der Beitrag Qualität prüfen – Erfahrungsberichte & Best Practices in der Mediation. Hintergründe zur Novelle hat CONSENSUS Campus hier zusammengefasst.

Grenzen der Rolle

Was darf ein Mediator nicht? Sieben klare Grenzen

1

Er darf nicht entscheiden.

Das ist der Kern der Definition. Der Mediator fällt kein Urteil, legt keine Lösung fest und gibt keine verbindliche Empfehlung ab. Die Parteien entscheiden selbst. Wer eine Entscheidung durch einen Dritten möchte, braucht ein anderes Verfahren, etwa eine Schlichtung oder ein Schiedsverfahren.

2

Er darf nicht Partei ergreifen.

Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet (§ 2 Abs. 3 MediationsG). [1] Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn ein Unternehmen die Mediation beauftragt und bezahlt. Der Auftraggeber bestimmt den Rahmen, nicht die Haltung des Mediators.

3

Er darf nicht tätig werden, wenn er befangen ist.

Mediator:innen müssen alle Umstände offenlegen, die ihre Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Dann dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien tätig werden (§ 3 Abs. 1 MediationsG). [1] Wer in derselben Sache vorher für eine Partei tätig war, darf nicht als Mediator auftreten. Er darf auch während und nach der Mediation nicht für eine Partei in dieser Sache tätig werden (§ 3 Abs. 2 MediationsG). [1] Eine Anwältin, die ein Unternehmen im Streit vertreten hat, kann diesen Streit also später nicht mediieren.

4

Er darf nichts ausplaudern.

Mediator:innen und alle in das Verfahren eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 4 MediationsG). [1] Ausnahmen gibt es nur in eng begrenzten Fällen, etwa wenn die Offenlegung zur Umsetzung der Abschlussvereinbarung nötig ist oder wenn vorrangige Gründe der öffentlichen Ordnung es erfordern, zum Beispiel bei Gefahr für Leib und Leben. In einem späteren Zivilprozess können sich Mediator:innen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Dieses Recht entfällt, wenn alle Parteien sie von der Schweigepflicht entbinden. [4]

Wichtig für Unternehmen: Die gesetzliche Schweigepflicht trifft den Mediator, nicht automatisch die Parteien. Wer sicher sein will, dass auch die Konfliktparteien nichts aus der Mediation verwenden, sollte das in der Mediationsvereinbarung ausdrücklich regeln.

5

Er darf (grundsätzlich) keine Rechtsberatung leisten.

Mediation ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Rechtsdienstleistung, „sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG). [5] Ein Mediator ohne Anwaltszulassung darf also den Rahmen erklären und Optionen herausarbeiten. Er darf aber keine konkrete rechtliche Einschätzung des Einzelfalls abgeben. Auch Anwaltsmediator:innen beraten in der Mediation nicht einseitig, weil das ihre Neutralität verletzen würde.

Das Gesetz sorgt hier vor: Nimmt eine Partei ohne fachliche Beratung teil, muss der Mediator sie darauf hinweisen, dass sie die Vereinbarung bei Bedarf von externen Berater:innen prüfen lassen kann (§ 2 Abs. 6 MediationsG). [1]

6

Er darf niemanden zur Einigung drängen.

Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden (§ 2 Abs. 5 MediationsG). [1] Ein Mediator, der Druck aufbaut („Wenn Sie jetzt nicht unterschreiben …“), verlässt seine Rolle.

7

Er darf keine Dritten ohne Zustimmung einbeziehen.

Weitere Personen, etwa Vorgesetzte, Anwält:innen, Gutachter:innen oder der Betriebsrat, können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden (§ 2 Abs. 4 MediationsG). [1]

Aufgaben

Was ein Mediator darf und soll

Die Grenzen wirken streng, aber innerhalb davon gestalten Mediator:innen aktiv. Sie dürfen und sollen:

  • den Prozess steuern, Regeln setzen und auf deren Einhaltung achten,
  • nachfragen, zusammenfassen, Konflikte strukturieren und Interessen herausarbeiten,
  • mit Einverständnis aller Einzelgespräche führen (§ 2 Abs. 3 MediationsG),
  • die Mediation beenden, wenn keine eigenverantwortliche Einigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 5 MediationsG),
  • dafür sorgen, dass eine Einigung in Kenntnis der Sachlage getroffen und verstanden wird (§ 2 Abs. 6 MediationsG). [1]
Für Unternehmen

Was das für Unternehmen bedeutet

Achten Sie bei der Auswahl auf drei Punkte:

1

Unabhängigkeit prüfen:

Gibt es Vorbefassungen, Geschäftsbeziehungen oder persönliche Verbindungen? Fragen Sie ausdrücklich danach.

2

Fachliche Passung:

Bei Wirtschaftsmediationen helfen Branchen- und Rechtskenntnisse, bei Teamkonflikten Erfahrung mit Gruppendynamik. Bei internationalen Konstellationen ist Sprach- und Kulturkompetenz wichtig. CONSENSUS Solutions mediiert in mehr als zehn Sprachen.

3

Rollen sauber trennen:

Die Mediatorin führt durch den Prozess, die Anwält:innen beraten ihre Parteien, HR organisiert. Werden diese Rollen vermischt, leidet das Vertrauen.

Unser Team aus Mediator:innen und Expert:innen bringt unterschiedliche Grundberufe mit. Für größere Organisationen bieten wir zudem einen Mediatorenpool, damit für jeden Fall eine passende und unbefangene Person verfügbar ist.

Häufige Fragen

FAQ

1

Darf ein Mediator einen Vertragsentwurf schreiben?

Er darf die Ergebnisse der Parteien dokumentieren. Mit Zustimmung der Parteien kann die Einigung in einer Abschlussvereinbarung festgehalten werden (§ 2 Abs. 6 MediationsG). Hat die Vereinbarung rechtliche Tragweite, sollten Anwält:innen sie prüfen.

2

Ist eine Mediation mit einem Anwaltsmediator „rechtssicherer“?

Nicht automatisch. Juristisches Wissen kann helfen, die Rechtslage im Blick zu behalten. Auch ein Anwaltsmediator berät aber keine Seite. Rechtssicherheit entsteht durch die Prüfung der Vereinbarung, nicht durch den Grundberuf des Mediators.

3

Darf der Mediator dem Auftraggeber berichten?

Nur das, was alle Parteien freigeben, etwa dass die Mediation stattfindet oder abgeschlossen ist. Inhalte bleiben vertraulich.

Fazit

Fazit

Ein Mediator ist kein Anwalt, kein Richter und kein Schiedsrichter. Er ist eine neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die durch einen strukturierten Prozess führt.

Die gesetzlichen Grenzen der Rolle (keine Entscheidung, keine Parteinahme, keine einseitige Beratung, strikte Verschwiegenheit) sind kein Mangel. Sie sind die Grundlage dafür, dass Menschen in der Mediation offen sprechen.

Quellen
  1. Mediationsgesetz (MediationsG), §§ 1–5
  2. Neue Regeln für zertifizierte Mediatoren ab 1. März 2024; Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)
  3. Wiki to Yes: ZMediatAusbV – Überblick
  4. BUSE Rechtsanwälte: Das Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators
  5. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), § 2

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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